In der ab 3. 7. 2016 geltenden Marktmissbrauchsverordnung ist als Ausnahme vom insiderrechtlichen Weitergabeverbot eine Safe-Harbour-Regelung für Marktsondierungen vorgesehen. Der EuGH legt das Weitergabeverbot bisher sehr restriktiv aus. Fraglich ist, ob diese Auslegung auch Marktsondierungen erfasst.
Die Marktmissbrauchsverordnung (Market Abuse Regulation - MAR)1 verbietet ua die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen. Als Ausnahme von diesem Weitergabeverbot ist die Offenlegung von Insiderinformationen im Rahmen einer Marktsondierung unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Dies war bisher fraglich. Umstritten ist, ob die Rechtsprechung des EuGH2 zum Weitergabeverbot nach bisherigem Recht auch auf die nunmehrige Safe-Harbour-Regelung für Marktsondierungen anzuwenden ist.3
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