Wer ist tatsächlich zur Meldung verpflichtet?
Das am 1. 7. 2020 in Kraft getretene EU-Meldepflichtgesetz (EU-MPfG) verpflichtet Intermediäre zu einem Offenbarungseid bezüglich bestimmter in den §§ 5 und 6 EU-MPfG taxativ aufgezählter grenzüberschreitender Gestaltungen, die ein Risiko der Steuervermeidung oder der Umgehung der Meldepflicht des Gemeinsamen Meldestandards oder der Verhinderung der Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers aufweisen. Internationale Steuergestaltungen bedürfen meist der Beschäftigung mehrerer Intermediäre, die in einem oder in mehreren Staaten ansässig bzw tätig sein können. Es stellt sich deshalb die Frage, welcher Intermediär welche Informationen wo zu melden hat und unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung von seiner Meldeverpflichtung möglich ist.
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