Alte Fragen und neue Rätsel im Kartellrecht
Die RV zum KartG 1988 (633 BlgNR 17. GP) nennt als einen der Wünsche, denen Rechnung getragen werden soll, die Einführung einer Anzeigepflicht für Vertriebsbindungen (§ 20 KartG). Bereits zum 1. 1. 1989 bestehende und durchgeführte Vertriebsbindungen sind bis zum 30. 6. 1989 dem Kartellgericht anzuzeigen (§ 149), wobei auch die Mitglieder und deren Anschrift zu nennen sind. Bei Vertriebsbindungen, die neu begründet und durchgeführt werden, sind Muster der Vereinbarung beizulegen (§ 62 Z 1); anzugeben ist, wann auf dieser Grundlage die erste Vereinbarung zustande gekommen ist (§ 60 Z 3). Halbjährlich ist in der Folge zu melden, welche Mitglieder beigetreten und wer auf ein schriftliches Ersuchen abgewiesen worden ist. Ob die Pflicht zur Vorlage einer Mustervereinbarung auch für alte Bindungen gilt, sobald neue Mitglieder anzuzeigen sind, ist hierbei das geringste Auslegungsproblem. Die Anzeigepflicht ist ernst zu nehmen: Bei Verletzung drohen Verwaltungsstrafen bis zu S 200.000,-(§ 142 Z 1).
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