Das folgende Memo gibt einen Überblick darüber, in welchen Punkten die Verpflichtung zum Rückersatz von Ausbildungskosten keine Probleme aufwirft bzw welche Fragen umstritten sind.
Durch BGBl I 2006/36 wurde mit Wirksamkeit vom 18. 3. 2006 eine explizite gesetzliche Grundlage für die Rückforderbarkeit von Ausbildungskosten von in der Privatwirtschaft tätigen Arbeitnehmern2), geschaffen (§ 2d AVRAG)3). Dabei war es die Intention des Gesetzgebers4), die bisherigen, von Lehre und Judikatur entwickelten, aus § 879 Abs 1 ABGB gewonnenen Kriterien im Gesetz zu verankern5). Trotz dieser Zielsetzung wirft die neue Bestimmung einige in der Literatur (teilweise heftig) umstrittene Fragen auf.
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