(Hilber, ecolex 3/2010, S. 289)
Der Beitrag erinnert, dass seit 1. 1. 2010 in der Zusammenfassenden Meldung auch sonstige Leistungen, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt werden, zu melden sind (wenn die Ortsbestimmung für die Dienstleistung gemäß der neuen Generalklausel für B2B-Geschäfte erfolgt). Zudem wurde die Meldefrist verkürzt (die Frist zur Abgabe der ZM endet bereits am Ende des auf den Meldezeitraum folgenden Monats). Weiters informiert er über den Formularbereich.
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