Ein Überblick über den neuen Rechtsrahmen für Märkte für Kryptowerte
Bislang waren in Österreich Kryptowerte und damit im Zusammenhang stehende (Finanz-)Dienstleistungen nur zum Teil aufsichtsrechtlich geregelt: So existiert - derzeit noch - für Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen ("Virtual Asset Service Providers" - VASPs) gem § 2 Z 22 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) insb eine Registrierungspflicht gem § 32a FM-GWG und deren laufende Beaufsichtigung in Bezug auf die Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA). Die Ausgabe und das öffentliche Angebot von Kryptowerten waren bislang nur dann aufsichtsrechtlich reguliert, wenn es sich dabei um Wertpapiere iSd Art 2(a) Prospektverordnung (ProspektVO)1 oder Veranlagungen iSd § 1 Abs 1 Z 3 Kapitalmarktgesetz 2019 (KMG 2019) handelte. Für Kryptowerte, die als Finanzinstrumente iSd § 1 Abs 1 Z 7 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) zu qualifizieren sind, galten bisher - und gelten auch weiterhin - die Bestimmungen des WAG 2018, des Börsegesetzes 2018 (BörseG 2018) und der Verordnung über den Marktmissbrauch (MAR).2 Seit 30. 6. 2024 sind nun wesentliche Teile der Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCAR)3 anwendbar, die sonstigen Bestimmungen gelten ab 30. 12. 2024. Zusätzlich trat am 20. 7. 2024 in Österreich das MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetz (MiCA-VVG)4 in Kraft. Aus diesem Anlass soll daher der vorliegende Artikel einen groben Überblick über den neuen Rechtsrahmen für Kryptowerte (crypto-assets) in Österreich geben.
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