Es entsprach der hA zu § 12 Abs 3 MRG (idF vor dem 3. WÄG), daß der gesetzliche Eintritt des Unternehmenserwerbers in die Mieterposition des Unternehmensveräußerers durch eine Dreiparteieneinigung zwischen Veräußerer, Erwerber und Vermieter ersetzt werden könne (vgl etwa OGH in MietSlg 41.234; RdW 1986, 78; Würth in Rummel2 § 12 MRG Rz 7); in diesem Fall entfiel auch das Recht des Vermieters nach dieser Bestimmung, den Mietzins auf die angemessene Höhe anzuheben. Dies muß genauso für den neuen § 12a MRG zutreffen, da insofern keine wesentliche Änderung der Rechtslage eingetreten ist. Daher ist das nunmehr darzulegende Problem nach Inkrafttreten des 3. WÄG weiterhin aktuell, wenn auch die Entscheidung des OGH (vom 27. 2. 1995, 1 Ob 600/94 ), die Anlaß zu diesen Zeilen gab, noch zur früheren Fassung des § 12 Abs 3 MRG ergangen ist. Der Sachverhalt war kurz folgender: Der mit der Verwaltung betraute Miteigentümer eines Hauses vermietete dem Erwerber eines darin betriebenen Unternehmens das Geschäftslokal zum gleichen Mietzins wie dem Altmieter (= Unternehmensveräußerer), nachdem dieser auf sein Mietrecht zu Gunsten des Erwerbers verzichtet hatte.
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