Mit dem SteuerreformG 1996 (BGBl 1996/201) wurde die in§ 17 Abs 3 KStGfestgelegte Mindestbesteuerungsgrundlage bei Versicherungsunternehmen von 10% auf 20% (ab 1997) erhöht. Weder in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage1)) noch im Ausschussbericht2)) wird diese Erhöhung näher begründet.
In der Praxis kommt es durch das nunmehr geltende Ausmaß der Besteuerung nach§ 17 Abs 3 KStGzu einer zusätzlichen Steuerbelastung von Versicherungsunternehmen, die zumeist enorm über den normalen, „nach den allgemeinen Vorschriften des Einkommen- und des Körperschaftsteuergesetzes ermittelten“ Gewinn hinausgeht. Im Folgenden soll daher der Frage nachgegangen werden, ob diese Sonderbelastung von Versicherungsunternehmen sachlich gerechtfertigt ist oder - mangels ausreichender Rechtfertigung - gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt.
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