Die Ausführungen von KAUFMANNgeben keinen Anlass, die Ausführungen im Artikel ÖStZ 2001/393 zu berichtigen. Im Folgenden soll daher in der gebotenen Kürze Stellung genommen werden:
Selbst aufgrund vorher verworfener Argumente haben Beschwerden bereits zu Änderungen der Rechtsprechung geführt, zB GrESt für die Vereinigung aller Anteile an einer Personengesellschaft in der Hand einer Person 1)oder die ausreichende Determination von Verordnungsermächtigungen 2). Auch der EuGH kann aus gewichtigen Gründen von einem Vorjudikat abgehen 3).Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
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