Mit B 29. 8. 1994, B 1386/94 ua, hat der Verfassungsgerichtshof - im Plenum - die Behandlung der Beschwerden betreffend die Mindestkörperschaftsteuer gem Art 144 Abs 2 B-VG abgelehnt.
In der kurzen Begründung führte der VfGH zwei Argumente an:
Der Gesetzgeber könne bei einer zulässigen Durchschnittsbetrachtung (vgl VfSlg 8457/1978) davon ausgehen, daß Kapitalgesellschaften im Regelfall zumindest einen der vorgesehenen Mindeststeuer entsprechenden Gewinn erwirtschafteten, zumal eine siebenjährige Vortragsfähigkeit vorgesehen sei.Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
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