Das Verhältnis der Mindeststeuer zur Steueranrechnung nach den Doppelbesteuerungsabkommen ist umstritten. Dieser Beitrag untersucht, in welchem Ausmaß ausländische Steuern auf die Mindeststeuer angerechnet werden können und welche Auswirkungen sich aus der Anrechnung ausländischer Steuern auf die Mindeststeueranrechnung ergeben.
Gem § 24 Abs 4 KStG haben unbeschränkt steuerpflichtige inländische Kapitalgesellschaften und vergleichbare unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaften eine Mindeststeuer zu entrichten, wenn die tatsächliche Körperschaftsteuerschuld im Veranlagungszeitraum den gem § 24 Abs 4 Z 1 bis Z 3 KStG zu berechnenden Mindeststeuerbetrag für diesen Veranlagungszeitraum nicht übersteigt. Die Mindeststeuer soll allerdings keine endgültige Steuerbelastung bewirken, sondern kann gem § 24 Abs 4 Z 4 KStG „wie eine Vorauszahlung im Sinne des § 45 des Einkommensteuergesetzes“ auf die Steuerschuld folgender Veranlagungszeiträume angerechnet werden. Diese Anrechnung ist in zweifacher Hinsicht begrenzt: Die Mindeststeuer ist nur in dem Umfang, in dem sie die tatsächliche Körperschaftsteuerschuld übersteigt, in folgenden Veranlagungszeiträumen anrechenbar. Die Anrechnung ist weiters nur möglich, soweit die tatsächliche Körperschaftsteuerschuld im Veranlagungszeitraum der Anrechnung den Mindeststeuerbetrag für diesen Veranlagungszeitraum übersteigt.
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