Der OGH setzt seine Rechtsprechung zu den Verhaltenspflichten des Ausschreibenden zugunsten der Bieter in zwei weiteren Entscheidungen konsequent fort und präzisiert sie in zentralen Punkten.
Nicht nur auf der Seite der Bieter, sondern auch bei den Institutionen, die Bauvorhaben öffentlich ausschreiben, dürften noch einige „saure Wiesen trockenzulegen“ sein. Die strenge Rechtsprechung des OGH, die die Missachtung von Vergabevorschriften und -richtlinien mit Schadenersatzpflichten sanktioniert (vgl vor allem SZ 67/182; SZ 68/35 mwN; ferner RdW 1995, 257), dürfte sich noch immer nicht bis zu allen Bauherrn herumgesprochen haben. Bei manchen besteht, wie zwei neuere Entscheidungen des OGH belegen, offensichtlich weiterhin die Meinung, dass sie sich durch die Ausschreibung zu nichts verpflichten und daher praktisch nach freiem Belieben den Zuschlag erteilen können, auch wenn sie dadurch von den Ausschreibungsbedingungen abweichen.
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