Klassische Mitarbeiter-Stock-Options können neben den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit auch zu Spekulationsgewinnen beim Mitarbeiter führen. Allerdings sind dabei die Subsidiarität von§ 30 gegenüber§ 25 EStGsowie der Fristenlauf zu beachten.
Auch klassische Mitarbeiter-Stock-Options sind Optionsrechte: Der Mitarbeiter erwirbt mit der Stock Option das Recht, Aktien zu einem bestimmten Ausübungspreis in einem bestimmten Zeitraum zu erwerben1). Wie andere Optionen können sie beim Mitarbeiter ein Spekulationsgeschäft nach § 30 EStG auslösen. Die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften sind aber subsidiär zu den übrigen sechs Einkunftsarten (§ 30 Abs 3). Soweit daher Stock Options schon als geldwerter Vorteil aus einem Dienstverhältnis besteuert werden, scheidet ein Spekulationsgeschäft aus.
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