Das BFG habe erneut ausgesprochen, dass der Begriff "Arbeitnehmer" einheitlich auszulegen sei und keine Differenzierung, zB für die Anwendung von Mitarbeiterrabatten, kenne. Diese Entscheidung biete eine Gelegenheit, auch über weitere Fragen nachzudenken (BFG 15. 10. 2024, RV/3100422/2024).
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