Wenn Kommanditisten ein Mitsprache- bzw Vetorecht auf die laufenden Geschäfte der KG haben, führe dies aufgrund diverser VwGH-Entscheidungen de facto zu einer Pflichtversicherung als selbstständig Erwerbstätiger gem § 2 Abs 1 Z 4 GSVG. Das BVwG sehe das doch differenzierter und sei der Ansicht, dass es von der Frage abhänge, ob der Kommanditist das Weisungsrecht auch ausüben bzw das Widerspruchsrecht wirksam nutzen könne.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.