Gemäß § 37 Abs 1 MedienG hat das Gericht auf Antrag des Anklägers oder des Antragstellers in einem selbstständigen Verfahren mit Beschluss die Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete Verfahren anzuordnen, wenn anzunehmen ist, dass der objektive Tatbestand eines Medieninhaltsdelikts hergestellt worden ist. Die Veröffentlichung kann auch eine Sachverhaltsdarstellung umfassen, soweit dies zur Unterrichtung der Öffentlichkeit erforderlich ist. Eine Mitteilung gem § 37 Abs 1 MedienG hat zwingend nicht nur den Namen des Anklägers oder Antragstellers, sondern auch jenen des Angeklagten oder Antragsgegners zu enthalten. OGH 9. 12. 2024, 15 Os 117/24f.
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