VwGH und hL verlangen für die Annahme von Unternehmerrisiko zwingend eine Beteiligung an stillen Reserven und Firmenwert bei unfreiwilligem Ausscheiden und Auflösung der Gesellschaft. Spätestens seit dem UGB dürfte jedoch dieses starre Anknüpfen an stillen Reserven und Firmenwert überholt sein.
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