Mit Erkenntnis vom 13. 12. 19881) hob der VfGH einige Bestimmungen des BörseG2) wegen Widerspruchs zu Art 18 Abs 1 und 2 B-VG auf. Da damit auch die gesetzliche Grundlage für das nach Ansicht des VfGH als Verordnung anzusehende Börsestatut3) weggefallen war, hob der Gerichtshof in Anwendung von Art 139 Abs 3 B-VG 4) überdies das Börsestatut der Wiener Börse zur Gänze auf.
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