Das Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz (AbgRmRefGBGBl I 2002/97) ändert auch die Bestimmungen der BAO über mündliche Verhandlungen. Diese Änderungen (§§ 283bis287 BAO) werden im Folgenden behandelt.
Nach § 284 Abs 1 Z 1 BAO hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn sie in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung beantragt wird.
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