Die Qualität von Bescheiden der Finanzverwaltung scheint in einem Wandel begriffen zu sein. Rechtsstaatliche Grundsätze werden einem schnellen Zugriff auf einen oft nur vermeintlichen Steueranspruch geopfert.
Jüngst begründete die Finanzverwaltung eine amtswegige Festsetzung von Umsatzsteuer gem § 21 Abs 3 UStG 1994 folgendermaßen:
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