(Rüffler, RWZ 2009/30, S. 101)
§ 82 Abs 5 GmbHG sieht vor, dass auf erhebliche und nicht bloß vorübergehende Wertverminderungen des Vermögensstandes einer GmbH durch Verluste oder Wertverminderungen, die zwischen Bilanzstichtag und Feststellung des Jahresabschlusses eingetreten sind, mit einer entsprechenden Kürzung des Bilanzgewinns und einem Gewinnvortrag auf neue Rechnung zu reagieren ist. Rüffler beleuchtet, ob eine solche Vorgehensweise auch dann geboten ist, wenn sich die Vermögensverminderungen bloß in den stillen Reserven niederschlägen.
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