Steuerrecht

Muß die rechtliche Beurteilung in der Berufungsverhandlung erörtert werden?

Rudolf Wanke

Gem § 284 Abs 1 BAO hat im Verfahren vor den Berufungssenaten als AbgBeh II. Instanz eine mündliche Berufungsverhandlung stattzufinden, wenn es der Vorsitzende des Senates für erforderlich hält, der Senat auf Antrag eines Beisitzers beschließt oder es eine Partei (rechtzeitig) beantragt.

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Artikel-Nr.
RdW 1992, 23

01.01.1992
Heft 1a/1992
Autor/in
Rudolf Wanke

Hofrat Dr. Rudolf Wanke ist seit Gründung des Unabhängigen Finanzsenats Senatsvorsitzender des UFS an der Außenstelle Wien und war zuvor Vorstand einer Fach- und Rechtsmittelabteilung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland.

Publikationen:

Das Verfahren vor den weisungsfreien Berufungssenaten (1994); Gesetz über den Unabhängigen Finanzsenat (UFSG, 2007); Mitherausgeber von Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, Einkommensteuergesetz (EStG, Loseblattausgabe 2001); sowie zahlreiche Fachartikel.