Aufgrund der unklaren Vorgaben der Mutter-Tochter-Richtlinie (MTR) gewähren zahlreiche EU-Mitgliedstaaten die Quellensteuerfreiheit für Auswärtsausschüttungen nur im Falle einer "unmittelbaren" Beteiligung der Mutter- an der Tochtergesellschaft1). So fordert zB der in Umsetzung des Art 5 MTR eingeführte § 94a EStG das Bestehen einer "unmittelbaren" Beteiligung von zumindest 10 % als Voraussetzung für die Quellensteuerfreiheit von Ausschüttungen an EU-Muttergesellschaften. Die Zwischenschaltung einer mitunternehmerisch tätigen Personengesellschaft soll deswegen trotz ihrer aus der Sicht des Quellenstaates vorhandenen Steuertransparenz schädlich sein2), wobei diesfalls idR auch die Anwendung des begünstigten Schachtelsatzes des jeweiligen DBA ausgeschlossen sein wird3). Der folgende Beitrag soll der Frage nachgehen, wie diese Problematik aus dem Blickwinkel der Mutter-Tochter-Richtlinie zu beurteilen ist.
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