Die am 25. 7. 2024 in Kraft getretene Lieferkettensorgfaltspflichtenrichtlinie (CSDDD) halte am Rechtsträgerprinzip fest. Unmittelbarer Pflichtadressat bleibe die jeweils vom Anwendungsbereich erfasste Gesellschaft, nicht die Unternehmensgruppe insgesamt. Allerdings würden an mehreren Stellen konzernrechtliche Besonderheiten adressiert. Die RL normiere rechtsträgerübergreifende Verhaltenspflichten, wodurch der Unternehmensverbund im Ergebnis als Einheit behandelt werde. So würden Art 5 ff CSDDD Sorgfaltspflichten für Gesellschaften in Bezug auf tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen auf Menschenrechte und die Umwelt vorsehen, die nicht nur die eigene Geschäftstätigkeit, sondern auch Tätigkeiten von Tochtergesellschaften und Geschäftstätigkeiten bestimmter Geschäftspartner umspannen würden. Die Unternehmensgruppe sei damit nicht bloß für die Abgrenzung des Anwendungsbereichs bedeutend. Vielmehr werden die Sorgfaltspflichten verbundweit ausgerollt. Umgekehrt ermögliche die Richtlinie bestimmte Erleichterungen im Konzern und entfalte dadurch Gestaltungsmacht für die Organisation und die Governance von verbundenen Unternehmen.
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