Nachhilfeinstitute "wollen" Nachhilfelehrer meist als freie DN iSd § 4 Abs 4 ASVG beschäftigen. In der Praxis sei dies wohl nur in Sonderfällen möglich. Der VwGH (20. 2. 2018, Ro 2018/08/0003) hat sich einen Fall angesehen (hier: Gruppenunterricht), bei dem ein echtes Dienstverhältnis gem § 4 Abs 2 ASVG unterstellt wurde. Der Fall sei deshalb so interessant, da in der Entscheidung die Details der Beschäftigung ziemlich genau beschrieben würden.
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