Der VwGH vertritt zum Nachholverbot eine strenge Rechtsprechung. Diese strenge Rechtsprechung gleicht der VfGH mit seiner Rechtsprechung zur Wiederaufnahme zumindest teilweise aus, weil er den Gesamtgewinn vor Augen hat.
Ein Beispiel: Ein Steuerpflichtiger hat irrtümlicherweise im Jahresabschluss des Jahres 1987 eine Forderung iHv 100.000 S nicht abgeschrieben. Der Einkommensteuerbescheid ergeht im Juni 1988. Die unterlassene Forderungsabschreibung wird im Jahresabschluss des Jahres 1993 nachgeholt. Die Behörde entdeckt diesen Fehler anlässlich einer Betriebsprüfung im Jahr 1995 und erhöht den Gewinn des Jahres 1993 im wieder aufgenommenen Verfahren um 100.000 S. Das Verfahren des Jahres 1987 ist für eine amtswegige Wiederaufnahme bereits verjährt.
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