Durch das EStG 1988 wurde die Fassung des § 32 Z 2 EStG verändert. Hieß es bisher in der besagten Z 2 ganz allgemein, daß zu den Einkünften nach § 32 EStG auch solche aus einer ehemaligen Tätigkeit gehören, so wurde der Wortlaut nunmehr ausgebaut. § 32 Z 2 EStG 1988 erwähnt nunmehr ausdrücklich den Begriff der „ehemaligen betrieblichen Tätigkeit“ und erläutert diesen Begriff auch in einem Klammerausdruck. Demnach fallen darunter „zB Gewinne aus dem Eingang abgeschriebener Forderungen oder Verluste aus dem Ausfall von Forderungen“. Das BMF hat vor kurzem in einer Einzelerledigung Aussagen zu § 32 Z 2 getroffen (RdW 1992, 160). Dies wird zum Anlaß einer Untersuchung genommen, welche Bedeutung § 32 Z 2 in der Fassung des EStG 1988 zukommt.
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