Wirtschaftsrecht

Nachträgliches Hervorkommen von Schuldnervermögen beim ZahlungsplanZugleich eine Besprechung von 8 Ob 232/00a

Georg E. Kodek

In der Praxis treten immer wieder Fälle auf, in denen sich nach rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplans herausstellt, dass die Angaben des Schuldners im Vermögensverzeichnis unvollständig waren, sodass - entgegen § 193 Abs 2 KO - nicht das gesamte verwertbare Vermögen des Schuldners realisiert wurde. Der vorliegende Beitrag untersucht die Frage, inwieweit die Konkursgläubiger auf dieses Vermögen greifen können. Dabei soll gezeigt werden, dass der neuerdings vom OGH beschrittene Weg der Nachtragsverteilung (§ 138 KO) dogmatisch nicht unbedenklich ist. Eine sachgerechte Lösung derartiger Fälle lässt sich jedoch über eine Unwirksamerklärung des Zahlungsplans nach § 161 KO erreichen.

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Artikel-Nr.
RdW 2001/363

15.06.2001
Heft 6/2001
Autor/in
Georg Kodek

Univ.-Prof. Dr. Georg E. Kodek, LL.M. (NWUSL), ist Präsident des OGH und Univ.-Prof. an der WU Wien. Außerdem ist er als Vortragender im Rahmen der Richter- und Rechtspflegerausbildung sowie als Sachverständiger für Zivilgerichtliches Verfahrensrecht für den Europarat tätig. Daneben ist er Autor zahlreicher Veröffentlichungen aus dem Bereich des Zivil- und Zivilverfahrensrechts.