Der Gesetzgeber hat im BBG 20031) aufgrund der Zielsetzung “Förderung der Eigenkapitalausstattung2) " die Begünstigung für nicht entnommene Gewinne gem§ 11a EStGeingeführt. Dabei soll der Eigenkapitalanstieg eines Wirtschaftsjahres lediglich mit dem halben Durchschnittssteuersatz gem§ 37 Abs 1 EStGbelastet werden3). Sinkt die Eigenkapitalausstattung eines Unternehmens unter Außerachtlassung eines laufenden Verlustes von einer auf die nächste Periode, kommt es zu einer nach§ 37 Abs 1 EStGhalbsatzbegünstigten Nachversteuerung des Betrages der Eigenkapitalminderung. Während der Umstand einer Nachversteuerung in Kombination mit laufenden Gewinnen keine Probleme erwarten lässt, erhält man durch das vom Gesetzgeber in§ 11a Abs 4 EStGeingefügte Wahlrecht, im Falle einer Verlustsituation den nachzuversteuernden Betrag entweder mit dem laufenden Verlust auszugleichen oder eine Nachversteuerung vornehmen zu können, Ergebnisse, die dem herrschenden System der Einkommensermittlung bzw Verlustverrechnung fremd sind.
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