Der Beitrag behandelt Nebenansprüche betreffende Änderungen durch das AbgÄG 2022. Nebenansprüche (iSd § 3 Abs 2 BAO) seien ua Anspruchszinsen (§ 205 BAO), Beschwerdezinsen (§ 205a BAO), Stundungszinsen (§ 212 Abs 2 BAO), Aussetzungszinsen (§ 212a Abs 9 BAO) und Säumniszuschläge (§ 217 BAO). Solche Nebenansprüche unmittelbar oder zumindest mittelbar betreffende Bestimmungen seien im AbgÄG 2022 (BGBl I 2022/108) geändert worden; diese Änderungen würden sich (abgesehen von § 204 Abs 4 BAO über die Zinsenberechnung) für den Abgabepflichtigen durchwegs nachteilig auswirken. Einige Änderungen seien geeignet, den Verwaltungsaufwand der Abgabenbehörden zu erhöhen.
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