Während die ZPO ursprünglich von einem "klassischen" Zwei-Parteien-Schiedsverfahren ausging, hat sie sich mit dem SchiedsRÄG 2006 grundsätzlich dem Mehrparteienverfahren geöffnet (vgl § 587 Abs 5 und 6 ZPO). Allerdings fehlen trotzdem weitgehend diesbezügliche gesetzliche Regelungen.
Die große Relevanz von Mehrparteienverfahren in den verschiedensten Spielarten zeigt sich besonders auch dadurch, dass alle in den letzten Jahren novellierten institutionellen Schiedsverfahrensordnungen (zB Schweizer Regeln, Wiener Regeln, ...) nun entsprechende Bestimmungen vorsehen.
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