Der VwGH bezog sich im Erkenntnis betr Getränkesteuer vom 27.04.2006, 2005/16/0217 ua, auf das EuGH -Urteil vom 11.03.2005, Rs C-491/03, Hermann (Getränkesteuer in Frankfurt), und stellte letztlich fest, dass die Abweisung des Begehrens auf Getränkesteuerrückzahlung nicht rechtswidrig war. Auf diese Formel verkürzte Aussagen in der Tagespresse sind allerdings irreführend, weshalb die wesentlichen Aussagen des umfangreichen Erkenntnisses kurz wiedergegeben werden sollen.
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