Seit 1. 5. 2024 ist das Bundesgesetz, mit dem zur Lösung haftungsrechtlicher Fragen bei Bäumen das ABGB geändert wird (Haftungsrechts-Änderungsgesetz 2024), in Kraft. Durch das HaftRÄG 2024 wurde nach § 1319a ABGB die Bestimmung des § 1319b Abs 1-4 eingefügt. Der nachstehende Beitrag gibt einen Überblick über die wesentlichen Inhalte sowie die Intention, die mit dieser Bestimmung bezweckt ist. Viele Aspekte der Bestimmung sind noch offen - wie die nachführenden Ausführungen zeigen werden - und bedürfen einer Klarstellung durch die Judikatur. In der Lehre wird die Neuregelung mE zu Recht begrüßt und findet rege Bearbeitung.1
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