Vor Kurzem habe der UN-Sachverständigenausschuss für internationale Zusammenarbeit in Steuersachen eine Änderung der Definition von unbeweglichem Vermögen in Art 6 Abs 2 des UN-Musterabkommens (UN-MA) erörtert. Da der Ausschuss den Ansatz für den Verweis auf das innerstaatliche Recht in Art 3(2) UN-MA für lehrreich gehalten habe, könnte in Art 6(2) UN-MA die Formulierung "sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert" eingefügt werden. Michael Lang analysiert die Fragen, die sich aus dieser möglichen Änderung ergeben.
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