(Bergmann, SWK 17/2009, S 534)
Durch das HaRÄG 2005 ist es nach Ansicht des Autors zu grundlegenden Änderungen des ertragsteuerlichen Mitunternehmerbegriffs gekommen. Einerseits wurden die Mindesterfordernisse für die Annahme von Unternehmerinitiative erhöht, andererseits die Erfordernisse für ein Mindestmaß an Unternehmerrisiko reduziert. Dies habe zur Folge, dass die bisher als Mitunternehmerschaft behandelte atypisch stille Gesellschaft mit Beteiligung am Gesellschaftsvermögen nunmehr zu Einkünften aus Kapitalvermögen führe.
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