Artikelrundschau Juli 2023 - Teil 2 / (Bundes)Abgabenordnung, Finanzstrafrecht, Verwaltungsverfahren; Insolvenzrecht

Neue Finanzordnungswidrigkeit in § 49e FinStrG durch das CESOP-Umsetzungsgesetz 2023 (Djakovic, ZWF 4/2023, S. 183)

MMag. Maria Gold-Tajalli / Eva Pichler-Rohrhofer, MA

Mit dem CESOP-Umsetzungsgesetz 2023 habe der Nationalrat am 6. 7. 2023 vor der Sommerpause neue strafbewehrte Verpflichtungen für Zahlungsdienstleister in § 18a UStG beschlossen. Die Aufzeichnungs- und Meldepflichten würden ab 1. 1. 2024 gelten. Die korrespondiere Sanktionierung füge sich als § 49e FinStrG in den Reigen der Finanzordnungswidrigkeiten in § 49 ff FinStrG. Als Blankettstrafnorm verweise § 49e FinStrG auf die neuen Pflichten in § 18a UStG, weshalb im Beitrag nicht nur auf die neue Finanzordnungswidrigkeit eingegangen, sondern auch § 18a UStG beleuchtet wird.

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Artikel-Nr.
ÖStZ 2023/550

06.11.2023
Heft 20/2023