Dieser Beitrag diskutiert die Frage, inwieweit die Neuregelung des§ 9 Abs 2 ASGGden Abschluss von Schiedsvereinbarungen für Geschäftsführungsorgane erleichert und inwieweit es sinnvoll sein kann, potenzielle Streitigkeiten einem Schiedsverfahren zu unterwerfen. Ein besonderes Thema ist die Schiedsfähigkeit.
Mit der Zivilverfahrens-Nov 2002 wurde der Abschluss von Schiedsvereinbarungen im Bereich des Arbeitsrechtes erleichtert. Bisher galt gem § 9 Abs 2 ASGG, dass Kollektivarbeitsrechtsstreitigkeiten überhaupt keiner Schiedsvereinbarung zugänglich waren und dass individualarbeitsrechtliche Streitigkeiten nur dann vor ein Schiedsgericht gebracht werden konnten, wenn die Streitigkeit bereits entstanden war. Dies führt in der Praxis dazu, dass Schiedsverfahren im Arbeitsrecht eine Rarität sind. Seit 1. 1. 2003 ist es aufgrund einer Änderung des § 9 Abs 2 ASGG möglich, dass für Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder einer Kapitalgesellschaft Schiedsvereinbarungen auch für zukünftige individualarbeitsrechtliche Streitigkeiten abgeschlossen werden können. Für „normale“ Arbeitnehmer können weiterhin nur bereits entstandene Streitigkeiten vor ein Schiedsgericht gebracht werden.
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