Mit dem neuen Zessionsrechts-Änderungsgesetz1) werden Zulässigkeit und Wirkung vertraglicher Abtretungsverbote zwischen Unternehmern erheblich eingeschränkt. Im Beitrag werden die neuen Regelungen vorgestellt und die zu erwartenden Auswirkungen in der Praxis kritisch beleuchtet.
1. Ausgangslage
Gem § 1393 ABGB können Forderungsrechte grundsätzlich Gegenstand der Abtretung (Zession) sein. Durch die Zession ändert sich die Person des Gläubigers, das Schuldverhältnis bleibt jedoch inhaltlich unverändert2). Der Schuldner (Debitor Zessus) hat gegen den Neugläubiger (Übernehmer, Zessionar) dieselben Einwendungen, wie er sie gegen den Altgläubiger (Überträger, Zedent) hatte (§ 1396 ABGB).
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