§ 21 GebG solle grundsätzlich eine nochmalige (vollständige) Vergebührung eines bereits vergebührten Bestandvertrags vermeiden, sondern nur eine Gebühr im Umfang einer Änderung bzw Verlängerung auslösen. Im gegenständlichen Erk des VwGH sei (wiederum) klar ausgesprochen worden, dass eine Verlängerung der Geltungsdauer selbstständig zu beurteilen sei, als ob das Rechtsgeschäft erstmals abgeschlossen würde. Der VwGH erteile der Anwendung der sogenannten Differenzmethode eine eindeutige Absage.
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