Entscheiden alle innerstaatlichen Instanzen gemeinschaftsrechtswidrig (ohne Vorlage an den EuGH), stellt sich die Frage, ob bei einem neuerlichen Verfahren (konkret: Berufsunfähigkeitspension) der nationale Richter an die europarechtswidrige Vorentscheidung gebunden ist. Der vorliegende Beitrag verneint eine solche Bindung.
Der OGH hat mit Urteil1) dem Kläger Hans D den Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension deshalb versagt, weil er zwar (möglicherweise) durch einen Arbeitsunfall berufsunfähig geworden ist, dieser Unfall aber deshalb nicht zu berücksichtigen sei, weil ihn der Kläger in der BRD erlitten hatte. Da er nie Wander-AN iSd EU-Verordnungen zur Sozialen Sicherheit war (er ist vor dem 1. 1. 1994, also dem EWR-Beitritt, nach Österreich zurückgekehrt), verneinte der OGH die Geltung der V 1408/71 auf den vorliegenden Fall, berücksichtigte den Arbeitsunfall in der BRD nicht und kam damit zum Ergebnis, dass rein nach innerstaatlichem Recht die Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeitspension nicht vorliegen und verneinte daher den Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension.
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