Der Beitrag setzt sich mit der Änderung der Aktionärsrechte-Richtlinie (Schwerpunkt: Geschäfte mit nahestehenden Personen) und der Frage auseinander, ob Gesellschafter über das WiEReG zusätzliche Auskunftsverlangen geltend machen können.
Publizität, namentlich Beteiligungspublizität, ist - für sich allein genommen - wenig interessant. Zu fragen ist daher immer, was damit erreicht wird, wem die Information also dabei hilft, über zukünftiges Handeln oder Unterlassen wegen besserer Informationslage rationaler zu entscheiden. Verhaltensrelevantes Wissen der Gesellschaft zB wirkt sich, von Verzerrungen wegen der Beteiligungsstruktur abgesehen, zugunsten aller Gesellschafter aus. Entsprechendes gilt, wenn Gesellschafter, besonders Angehörige der Minderheit, so zu informieren sind, dass Rechte aus der Beteiligung effektiver wahrgenommen oder über zukünftiges Anlageverhalten rationaler entschieden werden kann.
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