Mit dem AbgÄG 2023, BGBl I 2023/110, seien wesentliche Neuerungen im GebG 1957, GrEStG 1987 und VersStG 1953 vorgenommen worden. Dies betreffe im Fall der Gebühren insb die Dokumentationspflichten betreffend elektronische Urkunden sowie die Schaffung von weiteren Gebührenpauschalierungen im Bereich der festen Gebühren. Die Autoren fassen im Beitrag die wichtigsten Neuerungen zusammen.
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