Zugleich eine Besprechung von VwGH 7. 4. 2022, Ra 2021/04/0125
Der VwGH hatte sich kürzlich mit der Frage zu befassen, ob der Zurechnungstatbestand nach § 13 Abs 7 GewO auch durch bloß mittelbar zustehende gesellschaftsrechtliche Befugnisse erfüllt werden kann.1 Vollkommen zu Recht bejahte er dies. Weil die behandelte Rechtsnorm nicht oft Gegenstand der juristischen Diskussion ist, scheint eine Auseinandersetzung mit ebendieser aus Anlass des jüngsten Judikats angebracht.2
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