(Klein, SWI 10/2008, S. 468)
Die bis dato in Verwaltungsanweisungen geregelte Bestimmung der steuerlichen Verrechnungspreise wird nach dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 nun gesetzlich verankert (§ 1 Abs 3 AStG idF Unternehmensteuerreformgesetz 2008). Als Ergebnis seiner Betrachtungen hält der Autor fest: Können mehrere eingeschränkt vergleichbare Vergleichswerte ermittelt werden, so ergeben sich Bandbreiten. § 1 Abs 3 Satz 3 AStG sieht dann die Einengung solcher Bandbreiten vor. Hinsichtlich der eigentlichen Verrechnungspreisermittlung bleibe es bei den bekannten Methoden in bekannter Reihenfolge.
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