Am 30. 1. 2017 wurde zwischen der Republik Österreich und Japan ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung unterzeichnet.1 Das Abkommen ist am 27. 10. 2018 in Kraft getreten und findet gem seinem Art 30 Abs 2 erstmals ab dem Steuerjahr 2019 Anwendung. Die nachstehende Übersicht enthält die wichtigsten Grundzüge des neuen Abkommens sowie eine zusammenfassende Gegenüberstellung mit dem OECD-Musterabkommen (OECD-MA) idF 2014 sowie dem alten DBA aus 1961. Das Abkommen wird vom MLI2 nicht erfasst. Die für die Erfüllung des BEPS3-Mindeststandards erforderlichen Rechtsvoraussetzungen sowie darüber hinaus gehende BEPS-Maßnahmen wurden auf bilateralem Weg im Rahmen dieses Abkommens vereinbart.
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