Dieser Beitrag behandelt das neue Verrechnungsverbot des § 9 Abs 6 Z 4a KStG für Verlustvorträge in Unternehmensgruppen. Dabei erfolgt eine Analyse des Anwendungsbereichs der Bestimmung und der praktischen Herausforderungen, die sich für Steuerpflichtige in Unternehmensgruppen ergeben.1
Die steuerliche Behandlung von Wertänderungen von Beteiligungen stellt Steuerpflichtige in Österreich vor komplexe Herausforderungen. Insb im Rahmen der Gruppenbesteuerung ergeben sich spezifische Fragestellungen hinsichtlich der Anerkennung und Verwertung von Teilwertabschreibungen im Hinblick auf Beteiligungen. Mit dem AbgÄG 20242 wurde eine neue Regelung in § 9 Abs 6 Z 4a KStG eingeführt, um eine mehrfache Nutzung von Verlusten innerhalb von erweiterten Unternehmensgruppen zu verhindern. Der Sammelerlass Gemeinnützigkeitsreform enthält in den Rz 1071a-1071c Änderungen in den KStR, welche die eingeführte Bestimmung des § 9 Abs 6 Z 4a KStG betreffen. Diese Aussagen beschränken sich aber auf die Standardfälle, auf die das neue Verrechnungsverbot abzielt. Der Wortlaut der neuen Bestimmung indiziert eine große Reichweite, welche über den in den Gesetzesmaterialien3 genannten Zweck hinausgeht. Darüber hinaus führt diese Neuregelung zu zahlreichen Auslegungsfragen und praktischen Herausforderungen, die im vorliegenden Artikel als erste Überlegungen beleuchtet werden.
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