Während sich hierzulande nach dem zähen Ringen um das FlexKapGG eine gewisse Erschöpfung breitgemacht hat, bleiben die Amtsstuben andernorts nicht untätig:
Die Kommission prangert in ihrer Binnenmarktstrategie, die sich insgesamt der Rechtsvereinfachung und dem Abbau von Hürden im Binnenmarkt ("terrible ten"; Press Release der Kommission vom 21. 5. 2025) verschrieben hat, ua die Komplexität und Kostspieligkeit von Unternehmensgründung und -betrieb an. Abhilfe soll eine "28. Regelung" ("28th regime") mit einem "simpler, harmonised set of rules" schaffen (von der Leyen, Mission Letter an McGrath vom 17. 9. 2024, 7), die auf standardmäßig digitalen Lösungen beruhen und Unternehmen in die Lage versetzen sollen, sich schneller, idealerweise in 48 Stunden, in Europa niederzulassen (COM[2025] 500 final, 9 f). Zielgruppe sind Start-ups und (Wachstums-)Scale-ups, deren Zugang zu Risikokapital erleichtert werden soll (COM[2025] 500 final, 5 f). Der (an sich wenig aufschlussreiche) Name indiziert, dass es sich um eine eigene supranationale Rechtsform handeln soll, wobei das ehrgeizige Projekt zusätzlich auch insolvenz-, arbeits- und steuerrechtliche Aspekte einbezieht. Damit könnte die Rechtsform auch die einheitliche Gruppenleitung von nationalen Tochtergesellschaften vereinfachen (Hommelhoff/Goll/Stern, Die 28. Rechtsform, NZG 2025, 915 [918 ff]). Freilich ermöglicht die Niederlassungsfreiheit schon heute die Wahl einer einzigen (wenn auch nationalen) Rechtsform für alle Konzerntöchter in verschiedenen Mitgliedstaaten. Allfälligen Akzeptanzproblemen in den Zuzugsstaaten wäre auch eine "28. Rechtsform" ausgesetzt, ebenso wie dem (insb steuerrechtlichen) Beratungsaufwand. Auch dämpfen die Erfahrungen mit der letztlich gescheiterten Europäischen Privatgesellschaft (SPE) die Zuversicht hinsichtlich der politischen Umsetzbarkeit des Projekts.
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