Mit Urteil des EuGH vom 3. Februar 2015, C-172/13, ist das schon länger erwartete Nachfolgeurteil zu Marks & Spencer ergangen. Es enthält neue Facetten für die Definition finaler Verluste, die wohl als ziemlich überraschend bezeichnet werden können.
Großbritannien hatte nach dem Urteil des EuGH in der Rs Marks & Spencer 1 die entsprechenden Regelungen über den Konzernabzug bei Verlusten gebietsfremder Gesellschaften neu geregelt. Die britischen Regelungen sehen vor, dass ein grenzüberschreitender Konzernabzug in folgenden Fällen zulässig ist:
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