Der OGH hat in einer Reihe von Entscheidungen Ansprüche aus Gewinnzusagen nach§ 5j KSchGzugesprochen. Der Beitrag untersucht diese Judikatur und misst sie an der Teleologie der Bestimmung, der deutschen Rechtsprechung zum vergleichbaren§ 661a BGBund europarechtlichen Vorgaben.
Der OGH hat sich im Jahr 2003 in einer ganzen Reihe von Entscheidungen mit Problemen des § 5j KSchG befasst, die in Folge kurz zusammengefasst werden sollen. Diese durch das Fernabsatz-Gesetz1) in Umsetzung (ua) der Fernabsatz-Richtlinie2) in Österreich eingeführte Bestimmung sieht vor, dass Unternehmer, die Gewinnzusagen oder andere vergleichbare Mitteilungen an bestimmte Verbraucher senden und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erwecken, dass der Verbraucher einen bestimmten Preis gewonnen habe, dem Verbraucher diesen Preis zu leisten haben, er kann auch gerichtlich eingefordert werden. Diese Bestimmung war nötig geworden, weil bis dahin Ansprüche daran scheiterten, dass der Preis als Naturalobligation gem § 1271 ABGB nicht gerichtlich gefordert werden kann3). Der Gesetzgeber entschloss sich zum Eingriff mit zivilrechtlichen (und nicht etwa verwaltungsstrafrechtlichen) Mitteln, damit “die Gründe, die den Gesetzgeber bewogen haben, bestimmten Forderungen die Klagbarkeit zu verweigern, (…) nicht dazu missbraucht werden, sich im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern sittenwidrig zu verhalten, und gegebene Zusagen nicht einzuhalten4)".
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