Vor Kurzem wurde der finale Wartungserlass der UmgrStR1 veröffentlicht. Im folgenden Beitrag werden neben ausgewählten gesetzlich bedingten Änderungen insb die Klarstellungen zur Verwaltungspraxis näher beleuchtet.
Vor Kurzem wurde nach einer längeren Begutachtungsfrist des Entwurfs2 der UmgrStR-Wartungserlass 2022 veröffentlicht. Das Hauptaugenmerk der Änderungen lag auf der Anpassung an die seit der letzten Wartung erfolgten Gesetzesänderungen, insb durch das KonStG 2020,3 das COVID-19-StMG,4 das ÖkoStRefG 2022 Teil I,5 die Zinsvortrags-ÜbergangsV6 und das AbgÄG 2022.7 Daraus resultierten umgründungsspezifische Ausführungen zum Verlustrücktrag bzw zur COVID-19-Rücklage8, Aussagen zum umgründungsbedingten Übergang der offenen Fünftel aus Altbeständen bei pauschalen Rückstellungen und pauschalen Forderungswertberichtigungen9, die Einarbeitung der stufenweisen Senkung des KöSt-Satzes und Aussagen zu deren Auswirkung auf § 9 Abs 1 Z 3 TS 2 UmgrStG10, Aussagen zur Inanspruchnahme bzw zum Übergang der Nachversteuerungsverpflichtungen für den Investitionsfreibetrag bei Umgründungen11, Ausführungen zum Übergang eines Zins- und EBITDA-Vortrags iRv Umgründungen12 sowie Aussagen zum neu eingeführten Festsetzungstatbestand in § 17 Abs 1a UmgrStG zur Verhinderung unerwünschter Gestaltungen durch die Kombination von Einbringungs- und Wegzugsmaßnahmen13. Neben diesen gesetzlich bedingten Änderungen und der Einarbeitung der höchstgerichtlichen Judikatur finden sich im Wartungserlass auch Ergänzungen und Klarstellungen zur bisherigen Verwaltungspraxis.
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